Satzung
des Sauerländischen Gebirgsverein, Abteilung Niedereimer e.V.
SGV-ABTEILUNG NIEDEREIMER e.V.
Der Verein führt den Namen: Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Niedereimer e.V. (kurz: SGV-Abteilung Niedereimer e.V.). Er hat seinen Sitz in Arnsberg-Niedereimer.
Die am 10.11.1979 gegründete und 2014 in das Vereinsregister eingetragene SGV-Abteilung Niedereimer e.V. nimmt in Zusammenarbeit mit dem Gesamtverein und der
Region Mittleres Sauerland des SGV folgende Aufgaben wahr:
Die SGV-Abteilung steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Sie ist parteipolitisch nicht gebunden.
Die SGV-Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Mitglieder der SGV-Abteilung sind:
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend.
Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die SGV-Abteilung besonders verdient gemacht haben.
Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.
Alle Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvereins und der Region Mittleres Sauerland des SGV.
Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen der Abteilung zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Jedes Mitglied kann – auf Wunsch – einen Mitgliedsausweis erhalten.
Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die SGV-Abteilung Niedereimer gehört zum Sauerländischen Gebirgsverein e. V. (Gesamtverein) und zur Region Mittleres Sauerland, in dessen Bereich sie liegt. Zu jeder Versammlung des Hauptvereins und der Region entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.
Das oberste Beschluss fassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie ist jährlich einmal durch den/die Abteilungsvorsitzende/n einzuberufen. Der/die Vorsitzende hat zur Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher durch Aushang im Schaukasten sowie durch Presseveröffentlichung in der „Westfalenpost“, „Westfälischen Rundschau“, dem „Wochenanzeiger“ und dem „Sauerland Kurier“ unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Der/die Vorsitzende der Region Mittleres Sauerland muss drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung ebenfalls schriftlich eingeladen werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können nur erledigt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zustimmt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der/die Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der Abteilung ein.
Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Versammlungsleiter/-in und der/die Schriftführer/-in unterzeichnen.
Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum Ende des laufenden Jahres durch, kann sie vom Regionalvorstand einberufen werden.
Der Abteilungsvorstand besteht aus:
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsbe-
rechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Zusammenarbeit mit
benachbarten Abteilungen, dem Regionalvorstand und dem Präsidium des Hauptvereins.
Der Vorstand kann jederzeit vom/von der Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 1/3 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Abteilung gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Gesamtverein und dem/der Regionalvorsitzenden schriftlich an.
Die Abteilung zahlt für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 1. April an den Gesamtverein.
Bis zum 1. März jedes Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Gesamtverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte/Fachwartinnen den Bezirksfachreferenten/-referentinnen vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte erhält der/die Regionalvorsitzende.
Der Abteilungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.
Ergänzungswahlen nimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit vor.
In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jugendliche Mitglieder von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
Bei allen Abstimmungen in den Sitzungen und Versammlungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Vorstandswahlen entscheidet das Los.
Bei allen satzungsgemäßen Wahlen und Abstimmungen werden die Stimmen offen
abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime
Stimmabgabe beschließen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kasse sowie die Buchungsunterlagen der Abteilung werden von dem gewählten Rechnungsprüfer(inne)n geprüft, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 finden im Falle der Satzungsänderung keine Anwendung.
Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Abteilung an den AKD: „Arbeitskreis Dorfgeschichte Niedereimer e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nach der Auflösung darf der Name „Sauerländischer Gebirgsverein“ nicht mehr geführt werden.
1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die SGV- Abteilung Niedereimer seine Adresse,
sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Mitgliederverzeichnis, (später im EDV System) des Vereins gespeichert. Zu diesen Daten hat der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der erste Kassierer und der erste Schriftführer Zugang. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2) Als Mitglied SGV e.V. ist die SGV-Abteilung Niedereimer
verpflichtet, seine Mitglieder an den Hauptverein zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Alter und
Vereinsmit-gliedsnummer und Eintrittsdatum. Bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z.B. Vorstands-mitglieder) die
vollständige Adresse mit Telefonnummer, E Mail Adresse sowie
der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3) Pressearbeit:
Die SGV-Abteilung Niedereimer informiert die Tagespresse über
besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf
der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen
Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches
unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere
Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden
Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Die
SGV- Abteilung Niedereimer benachrichtigt den SGV Hauptverein
und die SGV Regionen von dem Widerspruch des Mitglieds.
4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens,
sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins bekannt.
Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht
werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem
Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle
des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende
Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen
Brett.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und
sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere
Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten
erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die
Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte
benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die
schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden.
5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt."
Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre
GültigkeitKlicken Sie hier, um den Text zu bearbeiten.